Maßnahmen im Fall des Ausbruchs

Die zu ergreifenden Maßnahmen nach einem Ausbruch der ASP ist auf Ebene der EU in Verordnungen definiert und beschrieben. Dabei unterscheiden sich die Maßnahmen, je nachdem ob die ASP bei einem Hausschweinebestand oder beim Wildschwein festgestellt wird.


Hausschwein

Wird die Seuche in einem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt, werden alle Schweine sofort getötet und unschädlich beseitigt. Danach wird der Betrieb gründlich gereinigt und desinfiziert. Um den Betrieb werden zwei Zonen (Beobachtungsgebiet und Schutzzone) errichtet. Die erste hat einen Radius von mindestens drei Kilometern.

Die genaue Größe bestimmt das zuständige Veterinäramt und richtet sich unter anderem nach dem Seuchengeschehen, Wildschweindichte, Struktur der Schweinehaltung, Tierverkehr, Schlachthöfen, Landschaft und natürlichen Grenzen.

Die Veterinärbehörde bestimmt auch, in welchem Radius um den Betrieb alle Hausschweine gekeult werden. Dabei ist von einem Mindestradius von 500 Metern auszugehen. Die anderen Schweine in der Schutzzone werden tierärztlich untersucht.

Die zweite Zone um den Betrieb ist eine großflächige Überwachungszone. In der Schutzzone und in der Überwachungsszone besteht ein Transportverbot für Schweine, die künstliche Besamung ist verboten und der Transport anderer Haustiere bedarf der Genehmigung.

Die Restriktionen werden in der Schutzzone frühestens 40 Tage nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes aufgehoben, wenn in dieser Zeit kein weiterer Seuchenfall aufgetreten ist. In der Überwachungszone ist ein Transport frühestens nach 30 Tagen möglich.


Wildschwein

Tritt bei einem Wildschwein die ASP auf, wird eine infizierte Zone um die Fundstelle eingerichtet. Um die infizierte Zone kommt noch mal eine Pufferzone mit etwa dem doppelten Radius der ersten Restriktionszone.

In der infizierten Zone kann die Freiland- und Auslaufhaltung mit Auflagen belegt oder verboten werden, Schweine dürfen weder hinein- noch heraustransportiert werden. Transporte sind nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Aus der infizierten Zone dürfen Gras, Heu und Stroh nicht an andere schweinehaltenden Betriebe geliefert werden. Hunde müssen angeleint werden. In der infizierten Zone wird bis auf weiteres die Jagd eingestellt.

Es wird intensiv nach toten Wildschweinen gesucht um diese dann zu bergen. Jedwede Versprengung von noch lebenden Wildschweinen muss vermieden werden. In der Pufferzone wird die Wildschweinpopulation auf ein Minimum reduziert. Von jedem tot aufgefundenen und erlegten Wildschwein werden Proben gezogen und auf ASP untersucht.